Befeuerungsrichtlinien

Windenergieanlagen und andere Industrieobjekte greifen direkt in den Luftverkehr ein. Um die Sicherheit des Flugverkehrs auch in der Dämmerung und in der Nacht sicherzustellen, ist eine Kennzeichnung als Hindernis ab einer Gesamthöhe von 100 Metern erforderlich. In der Nähe von kritischen Bereichen wie Flughäfen oder Einflugschneisen, kann auch darunter eine Kennzeichnung notwendig werden. In welcher Form die Kennzeichnung zu erfolgen hat, ist in nationalen und internationalen Regelwerken festgelegt.

In den Ausführungen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ICAO sind Standards und Empfehlungen zur Kennzeichnung von allgemeinen Hindernissen definiert. Die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen, wie Schornsteine, Gebäude, Masten und Windenergieanlage ist in Deutschland durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift (AVV) zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen geregelt. Ebenso wie in Deutschland verfügen viele Länder wie z.B. Frankreich (STAC) und Großbritannien (MOD) über ausführliche individuelle Regelungen. International weit verbreitet sind weiterhin die FAA-Richtlinien, die insbesondere auf dem amerikanischen Markt die Grundlage der Kennzeichnung definieren.

Die Kennzeichnungspflicht schließt in Deutschland eine Tages- und Nachtkennzeichnung ein. Wenn eine Tag-/Nachtkennzeichnung notwendig ist und wann eine reine Nachtbefeuerung ausreicht, ist von den weiteren roten Markierungen an der Anlage abhängig. Die typischste Markierung auf dem deutschen Windenergiemarkt ist ab einer Anlagenhöhe von mehr als 100m eine reine Nachtkennzeichnung nach W,rot ES durch zwei Feuer auf dem Gondeldach.

Übersteigt die Windenergieanlage 150 Meter, so ist zusätzlich mindestens eine rote Befeuerungsebene am Turm erforderlich, wobei aus jeder Richtung zwei Hindernisfeuer sichtbar sein müssen. Der typische Aufbau enthält vier bis sechs Turmfeuer. International kommen teilweise Systeme mit nur einem Gefahrenfeuer und anderen Intensitäten zum Einsatz. Fragen Sie unsere Experten nach den Lösungen für Ihr Projekt!

Zusätzliche Sensorik sorgt dafür, dass die Befeuerungssysteme eine möglichst geringe Emission verursachen. So wird die Befeuerung in Deutschland automatisch über einen Dämmerungssensor zwischen 50 und 150lx zwischen dem Tag und Nachtbetrieb umgeschaltet. Eine GPS Vernetzung sorgt dafür, dass alle Windparks synchron blinken und zuletzt kann über eine Sichtweitenmessung die vorgeschriebene Tages- und Nachtnennlichtstärke bei über 5.000 Metern Sicht um 70% und bei über 10.000 Metern Sicht um 90% reduziert werden.

Nachfolgend sind die Kennzeichnungsvarianten für den Deutschen Windenergiemarkt beispielhaft dargestellt:

Die Kennzeichnung von allgemeinen Luftfahrthindernissen wie Gebäuden, Kraftwerke Schornsteine und andere Hindernisse unterliegen anderen Anforderungen als die der Windenergie. In Städten und dichtbesiedeltem Gebieten müssen Objekte mit mehr als 150m Höhe, außerhalb davon ab 100m Höhe über Grund gekennzeichnet werden. In Einzelfällen, wie z.B. in Flugplatzbereichen kann die Befeuerung auch ab 20m über Grund notwendig sein. Bei allgemeinen Hindernissen muss der höchste Punkt befeuert werden, sowie die Kontur des zu kennzeichnenden Objektes gekennzeichnet werden. Bei einem Hochhaus sind das z.B. die Eckpunkte und der First. Überragt der höchste Punkt umgebende Objekte um mehr als 45m, so müssen weitere Befeuerungsebenen eingefügt werden (z.B. Funktürme).

Die Hindernisfeuer dürfen in der Regel nicht mehr als 45m Abstand haben und müssen von allen Seiten aus sichtbar sein. Ist das nicht möglich muss Abhilfe geschaffen werden, so dass das Objekt in seiner Kontur erfasst werden kann. An schlanken Hindernissen (Windmessmasten, Schornsteine, etc.) müssen immer zwei Hindernisfeuer einer Befeuerungsebene aus jeder Richtung erkennbar sein. Bei oben drehenden Turmdrehkränen werden mindestens 3 Feuer benötigt (am Ausleger, oberhalb der Kabine und am Gegengewicht), bei unten drehenden reichen 2 Feuer.

Wenn der höchste Punkt aus technischen Gründen nicht befeuert werden kann, darf das Feuer maximal 15m (Flugplatzbereich 3m) darunter angebracht werden. Wenn ein Objekt höher als 100m ist und ein unbefeuertes Teil es um mindestens 15m (im Flughafenbereich 3m) überragt, müssen Gefahrenfeuer mit 2.000cd rot eingesetzt werden. Der Einsatz ist evtl. auch gefordert, wenn eine besondere Gefährdungslage die Anbringung erfordert. Seilförmige Hindernisse wir Freileitungen, Seilbahnen, Spannseile und ähnliches können mit Seilmarkern gekennzeichnet werden. Diese Kugelmarker müssen nach deutscher Vorschrift einen Durchmesser von 0,6m aufweisen und in einem maximalen Abstand von 30m positioniert sein.